Gegenstand der Versicherung ist ein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung von Schutzrechten, insbesondere die gem. der Straf- und Bußgeldvorschriften nach §§ 95 a, b u. c, 96, 106 bis 108 b, 111 a UrhG, § 143 MarkenG und § 263 StGB geahndet werden.

Straf-RS in Verbindung mit Patentrechtsschutz

Versicherer

NRV Neue Rechtsschutz Versicherungsgesellschaft AG, Mannheim

Gegenstand der Versicherung

 

Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung von Schutzrechten, insbesondere die gem. der Straf- und Bußgeldvorschriften nach §§ 95 a, b u. c, 96, 106 bis 108 b, 111 a UrhG, § 143 MarkenG und § 263 StGB geahndet werden.

Zeitpunkt des Versicherungsschutzes

Ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Mitversicherte Niederlassungen

Das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen mit seinen rechtlich unselbstständigen Niederlassungen

Versicherte Personen

Versicherungsnehmer, deren gesetzliche Vertreter, alle dauerhaft oder zeitweise beschäftigten Betriebsangehörigen, Gesellschafter

Versicherte Kosten

 

 

Der Versicherer trägt die dem Versicherten entstehenden Kosten der versicherten Verfahren:

Verfahrenskosten, Rechtsanwaltskosten (Honorarvereinbarung*), Sachverständigenkosten (bis max. 155.000 €), Reisekosten der Anwälte und Versicherten, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten, Nebenklagekosten, Kautionskosten zum Zwecke der Haftverschonung.

Ausschlüsse

Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat

Weitere versicherte Tätigkeiten

 

  • Tätigkeiten bei Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vernehmungen,
  • Firmenstellungnahme (für den Inhaber),
  • Zeugenbeistandschaften (für den Inhaber),
  • Tätigkeiten im Verwaltungsverfahren (für den Inhaber).

Geltungsbereich

Europaweit

Versicherungssumme

Die Versicherungssumme ist unbegrenzt

Grundlage

 

Grundlage sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Bedingungen für die Patentrechtsschutzversicherungen (NRV PatRS 2014) i. V. m. der zwischen der NRV Neue Rechtsschutzversicherungs AG und der GMP GmbH geschlossenen Rahmenvereinbarung

Rechtshinweis

Rechtsverbindlich sind ausschließlich die konkret vereinbarten Vertragsbedingungen

* Übernahme der im Wege einer Honorarvereinbarung entstehenden angemessenen Anwaltshonorare. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges der Leistungen des Rechtsanwaltes und der Schwierigkeit der Sache. Der Versicherer prüft die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er vor der Unterzeichnung der Honorarvereinbarung durch den Versicherten dieser schriftlich zugestimmt hat oder der Versicherte einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt hat.